30 Jahre Grundsatzerklärung der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich

Foto: Salzburg Evangelische Kirche A.B. Ort der Salzburger Erklärung als Aktualisierung der Grundsatzerklärung von 1996. wikimedia

Unsere Reformierte Kirche feiert in diesem Jahr ein kleines Jubiläum. Vor dreißig Jahren, am 14. Oktober 1996, verabschiedete die Synode H.B. eine Grundsatzerklärung, in der unsere Kirche ihr Selbstverständnis heute zum Ausdruck bringt. Seither hat sich die kirchliche und religiöse Lage in Österreich tiefgreifend verändert. Die Grundsatzerklärung hat aber nichts an Aktualität eingebüßt. Daher ist es gut, an sie zu erinnern.

Vom 13. bis 18. Oktober 1996 tagten in Graz zunächst die Synoden A.B. und H.B. und anschließend die Generalsynode der Evangelischen Kirche A.u.H.B. Im Mittelpunkt der gemeinsamen Beratung von Reformierten und Lutheranern stand das Thema Bildung, wobei der Akzent besonders auf der Erhaltung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen lag. Im Vorfeld der Synode war allerdings die Problematik der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare aufgebrochen, die alle übrigen Themen zu verdrängen drohte. 1999 führte die Reformierte Kirche schließlich die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ein, also noch vor Inkrafttreten des Verpartnerungsgesetzes 2010 und der 2019 eröffneten gesetzlichen Möglichkeit der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Darüber scheint die Grundsatzerklärung von 1996 ein wenig in Vergessenheit geraten zu sein, die doch wegweisende Aussagen zum Kirchenverständnis und zur Stellung der reformierten Kirche in der Gesellschaft und im öffentlichen Raum enthält.

Die Initiative für die Grundsatzerklärung hatte Peter Karner (1937–2022) gesetzt, seit 1965 Pfarrer an der Reformierten Stadtkirche Wien und von 1986 bis 2004 Landessuperintendent unserer Kirche. Man sagt nicht zuviel, wenn man die Grundsatzerklärung von 1996, die vom Theologischen Ausschuss der Evangelischen H.B. verfasst und intensiv beraten wurde, auch als Karners theologisches Vermächtnis versteht.

Die Grundsatzerklärung verfolgt zwei Zielsetzungen. Zum einen möchte sie „der Öffentlichkeit und den übrigen Kirchen zeigen, wie sich unsere Kirche selbst versteht.“ Sie hat dabei insbesondere die Evangelische Kirche A.B. im Blick, der die Erklärung helfen soll, „uns besser zu verstehen, um mit uns im Geist der Präambel (‚confessio austriaca’) der gemeinsamen Kirchenverfassung zusammenzuarbeiten“. Damit ist die Zusammenarbeit in der Evangelischen Kirche A.u.H.B., der gemeinsamen Kirchenleitung und der Generalsynode angesprochen. Zum anderen möchte die Erklärung den Mitgliedern der Reformierten Pfarrgemeinden, „sich ihrer kirchlichen Eigenart bewusst zu werden“, mit anderen Worten das reformierte Profil der Gemeinden schärfen. Seit Verabschiedung der Grundsatzerklärung hat es grundlegende Reformprozesse in den beiden evangelischen Kirchen gegeben. Durch die Novelle der Kirchenverfassung 2022 wurde die Zusammenarbeit von lutherischer und reformierter Kirche intensiviert und ihre Integration vorangetrieben. Umso wichtiger ist es, sich auf die spezifisch reformierten Prägekräfte in unserer Kirche und ihren Gemeinden zu besinnen.

Ein konkretes Beispiel ist die Einführung des Diakoniums. Mit Kirchengesetz vom 28. Dezember 2009 hat die Evangelisch Reformierte Kirche in Österreich neu das Amt des Diakons/der Diakonin eingeführt. Verantwortlich für das Diakonieamt auf Gemeindeebene ist ein Diakonium genanntes Gremium. Diakonie ist eben nicht nur eine Aufgabe der diakonischen Verbände und Einrichtungen, sondern auch eine Aufgabe der Gemeinden. Mit der Wiederbelebung des Diakonieamts knüpft unsere Reformierte Kirche an die Ämterlehre des Reformators Johannes Calvin an, die neben dem Amt der Verkündigung in Wort und Sakrament, also dem Pfarramt, das Amt des Lehrers, des Presbyters und eben des Diakons kennt.
An diesem Beispiel zeigt sich konkret, dass die Ordnung der Kirche nach reformiertem Verständnis nicht beliebig, sondern Ausdruck des Bekenntnisses ist, wie es in der Grundsatzerklärung heißt: „Das Bekenntnis beruht nicht nur auf einmal niedergelegten Urkunden, sondern muss in den jeweiligen Herausforderungen der Zeit an der Heiligen Schrift geprüft werden und sich vor ihr neu bewähren.“ Orientierungspunkte sind dabei die Grundsätze der presbyterial-synodalen Kirchenordnung, der reformierten Ämterlehre, der Gemeindeautonomie und der Subsidiarität der Gestaltung des kirchlichen Lebens, also der Aufbau der Kirche von unten nach oben und nicht als hierarchisch verfasste Kirche.

19 Grundsätze

Im Einzelnen ergeben sich aus diesen grundlegenden Aussagen neunzehn Grundsätze, deren erster lautet: „Die Kirche Jesu Christi ist die Gemeinschaft von Menschen, die sich von Gott zum Glauben an Jesus Christus und zur Bezeugung des Evangeliums in der Welt berufen wissen. Das Kennzeichen unserer Kirche, die sich der ständigen Reformation verpflichtet fühlt, ist: die Verkündigung des Wortes Gottes, die Verwaltung der Sakramente, die Diakonie und die Gestaltung von kirchlichen Ordnungen, die Verantwortung für die Welt verlangen.“ Bemerkenswerterweise formuliert die Erklärung in den Thesen 2 und 3 kirchliche Grundrechte aller getauften Mitglieder. Sie hat damit schon vor 30 Jahren einen wichtigen Beitrag zur Debatte über kirchliche Grundrechte geleistet, die auch in anderen Kirchen geführt worden ist. Wie es Grundrechte im Staat gibt, so auch spezifische Grundrechte in der Kirche, die aus der Taufe und dem in ihr gründenden Priestertum alle Gläubigen hervorgehen.
Aus den weiteren Grundsätzen seien noch zwei besonders hervorgehoben. These 17b) macht eine Grundaussage zur Einheit der Kirche und damit zu einem zentralen Thema der Ökumene:

„Die Einheit der Kirchen ist dort gegeben, wo Gemeinschaft des Glaubens, der Liebe und der Hoffnung verwirklicht wird. Sie wird nicht durch ein eigenes Amt der Einheit begründet, wie es für das Papsttum beansprucht wird. Überlegungen in Hinsicht auf ein evangelisches Amt der Einheit widersprechen unserer Glaubenstradition.“

Schließlich sei noch die These 6 erwähnt, wonach der ganzen Gemeinde das prophetische Amt aufgetragen ist. Will heißen: „Sie ist verpflichtet, die aktuelle politische, soziale und kulturelle Situation zu analysieren und aus dieser Analyse ihr konkretes Sprechen und Handeln zu entwickeln. Sie ist bereit, die Zukunft mitzugestalten, und ist sich bewusst, damit Konflikte zu riskieren.“ Dies schließt allerdings die Bereitschaft ein, „das Gespräch mit anderen Religionen und weltanschaulichen Gemeinschaften zu suchen, um Vorurteile abzubauen und mit ihnen gemeinsam für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung zu arbeiten“ (These 19). Das prophetische Amt, wie es die Grundsatzerklärung versteht, wird also dialogisch ausgeübt. Dies zu betonen scheint mir besonders wichtig, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass sich kirchliche Verlautbarungen auf die öffentliche Verlautbarung politischer Positionen verengt, für welche die Kirche als solche doch keine besondere Kompetenz hat. Das Evangelium hat zwar immer eine politische Dimension, ist aber kein politisches Programm, so gewiss das Reich Gottes, um dessen Kommen im Vaterunser gebetet wird, nicht mit dem politischen Gemeinwesen zu verwechseln ist.

Ulrich H.J. Körtner
Der Autor ist emeritierter Professor für Reformierte
Theologie an der Evangelisch-
Theologischen Fakultät der Universität Wien.